diumenge, 19 d’agost del 2012

Decisió del TC de Karlsruhe sobre les Forces Armades

Karlsruhe billigt militärischen Einsatz im Inland zur Abwehr von Terrorangriffen „katastrophischen Ausmaßes“ darf die Bundeswehr künftig im Inland eingesetzt werden. Dem Einsatz militärischer Mittel setzt das Plenum des Bundesverfassungsgerichts dabei enge Grenzen [...] Das hat das gemeinsame Plenum aller 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Der Beschluss wurde an diesem Freitag veröffentlicht. Ein Richter (Reinhard Gaier) gab ein Sondervotum ab.

Ein solcher Einsatz zur Gefahrenabwehr sei nur zulässig bei „Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes“, heißt es in dem Beschluss. Von Terroristen gekaperte Flugzeuge mit Zivilisten an Bord dürfen aber weiterhin nicht abgeschossen, sondern allenfalls von Kampfflugzeugen mit Warnschüssen zur Landung gezwungen oder abgedrängt werden. Insbesondere sei ein Einsatz nicht wegen Gefahren erlaubt, „die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen“.  Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sei stets nur als letztes Mittel zulässig. Zudem sei auch in Eilfällen immer ein Beschluss der gesamten Bundesregierung erforderlich.

CDU/CSU, SPD und Grüne begrüßten das Urteil prinzipiell, vermissten aber in Teilen Konkretisierungen. Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion Hans-Peter Uhl betonte, die die Polizei könne bei der Abwehr terroristischer Anschläge überfordert sein. Daher sei es unverantwortlich in solchen Fällen nicht auf die Bundeswehr zurückzugreifen. Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Michael Hartmann beklagte, das Gericht habe nicht geklärt, was unter einer katastrophalen Ausnahmesituation zu verstehen sei. Für die Bundestags-Grünen forderte deren Innenpolitiker Omid Nouripour die Union dazu auf, keine Vorstöße mehr zu Änderung des Grundgesetzes zu unternehmen, um den Weg für einen Bundeswehreinsatz im Inneren frei zu machen.

Die Gewerkschaft der Polizei sah dagegen die „bewährte Aufgabentrennung“ zwischen dem Schutz der inneren Sicherheit durch die Polizei und der äußeren Sicherheit durch die Bundeswehr gestärkt. Der Remilitarisierung der Polizei sei ein Riegel vorgeschoben worden, teilte der Verband mit Blick auf die deutsche Geschichte zwischen den Weltkriegen mit.


Wann darf die Bundeswehr im Inland eingesetzt werden? Die Bedingungen für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren sind in den Grundgesetzartikeln 35 und 87 definiert. Unumstritten war bereits bisher, dass Soldaten zur Bekämpfung von Naturkatastrophen wie der Sturmflut in Hamburg 1962 oder beim Oder-Hochwasser 1997 helfen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt klargestellt, dass auch ein Einsatz militärischer Mittel in „äußersten Ausnahmefällen“ von „katastrophischen Dimensionen“ erlaubt ist. Das zielt vor allem auf die Abwehr terroristischer Anschläge aus der Luft oder von See, weil der Polizei dafür die Mittel fehlen - etwa Kampfjets oder Kriegsschiffe. Nicht gemeint sind aber ausdrücklich Gefahren, die von einer demonstrierenden Menschenmenge ausgehen. Verboten bleibt auch der Abschuss von Passagiermaschinen, die wie am 11. September 2001 in den USA von Terroristen gesteuert werden. Worum geht es aber dann? Konkrete Szenarien sind in dem Beschluss nicht genannt: „Besonders schwere Unglücksfälle sind [...] ungewöhnliche Ausnahmesituationen“, heißt es lediglich. Das lässt der Fantasie viel Spielraum.

Relativ schwammig ist in dem Urteil formuliert, wie eindeutig die Hinweise auf den bevorstehenden Katastrophenfall sein müssen. Der „Unglücksverlauf“ müsse schon begonnen haben, heißt es. Es müsse aber „nicht abgewartet werden, bis der Schaden sich realisiert hat“.


FAZ 17.08.2012

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